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imprime corporate publishing Rolf MaiZiffer 1 (Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Tätigkeit eines Corporate-Publishing-Dienstleisters, der diese auf den Gebieten der Beratung, Planung, journalistischen und grafischen Gestaltung und Produktion von Kundenkommunikationsmittel für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.Ziffer 2 (Präsentationen)Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch IMPRIME mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet abweichender Regelungen im Einzelfall, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags zum vereinbarten Prozentsatz auf die Vergütung von IMPRIME angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von IMPRIME im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei IMPRIME. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über. Ziffer 3 (Treubindung an den Auftraggeber)Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet IMPRIME zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch IMPRIME, zum Beispiel in den Bereichen Journalismus, Grafik und Druck. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. Ziffer 4 (Media-Aufträge)Aufträge an Dritte erteilt IMPRIME im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Kunden günstigsten tariflichen Bedingungen. Ziffer 5 (Konkurrenzausschluß)IMPRIME verpflichtet sich, ihre Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch IMPRIME korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturvertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Produktion der Kommunikationsmittel zu beauftragen. Ziffer 6 (Geheimhaltungspflicht)IMPRIME ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit IMPRIME dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet IMPRIME diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Ziffer 7 (Urheber- und Nutzungsrechte)Alle mit den von IMPRIME gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt IMPRIME im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber. Je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst dies die einmalige Nutzung aller von IMPRIME gelieferten Arbeiten über einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei IMPRIME. Ziffer 8 (Haftung)Im Rahmen der vertraglichen Aufgaben haftet IMPRIME dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben von IMPRIME gehört es, den Auftraggeber auf von IMPRIME erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Kommunikationsmaßnahmen hinzuweisen. Ziffer 9 (Gerichtsstand)Der Gerichtsstand ist München. Ziffer 10 (Anwendbares Recht)Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar. Stand: Oktober 2009
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